Gemäss Sozial­hil­fege­setz haben Per­so­n­en, die unter dem sozialen Exis­tenzmin­i­mum leben, Anrecht auf finanzielle Leis­tun­gen. Anspruch auf finanzielle Hil­fe beste­ht, wenn die eige­nen Mit­tel oder andere finanzielle Hil­fen wie zum Beispiel Arbeit­slosen­gelder, Renten, Stipen­di­en, Unter­stützung durch Fam­i­lien­mit­glieder fehlen oder nicht genü­gen. Schulden wer­den in der Regel nicht berück­sichtigt.

Mass­gebend für die Berech­nung des Exis­tenzmin­i­mums sind die Richtlin­ien der Schweiz­erischen Kon­ferenz für Sozial­hil­fe.
Der Soziale Dienst hat den Auf­trag, die Sozial­hil­feempfän­gerIn­nen darin zu unter­stützen, möglichst rasch ihre finanzielle Unab­hängigkeit zu erre­ichen.

Leis­tun­gen der Sozial­hil­fe wer­den aus Steuergeldern finanziert und sind grund­sät­zlich rück­er­stat­tungspflichtig. Nach Beendi­gung der finanziellen Unter­stützung wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Ver­hält­nisse Rück­zahlun­gen zulassen.

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