Adresse

Gemeinde Kradolf-Schönenberg
Thur­brugg­strasse 11a
9215 Schönenberg an der Thur
Tele­fon 058 346 90 23

Ihre Ansprech­partner
Portrait Sonja Gysel

Sonja Gysel
Lei­te­rin Soziale Dien­ste
s.gysel@pgks.ch

Sil­via Mosi­mann
Sach­be­ar­bei­te­rin
Soziale Dien­ste
s.mosimann@pgks.ch

Haupt­auf­ga­ben
  • Sozi­al­hilfe
  • Frei­wil­lige Sozi­al­be­ra­tung
  • Bud­get­be­ra­tung
  • Ali­men­ten­hilfe
  • Asyl­we­sen
Sozi­al­hilfe

Gemäss Sozi­al­hil­fe­ge­setz haben Per­so­nen, die unter dem sozia­len Exi­stenz­mi­ni­mum leben, Anrecht auf finan­zi­elle Lei­stun­gen. Anspruch auf finan­zi­elle Hilfe besteht, wenn die eige­nen Mit­tel oder andere finan­zi­elle Hil­fen wie zum Bei­spiel Arbeits­lo­sen­gel­der, Ren­ten, Sti­pen­dien, Unter­stüt­zung durch Fami­li­en­mit­glie­der feh­len oder nicht genü­gen. Schul­den wer­den in der Regel nicht berück­sich­tigt.

Mass­ge­bend für die Berech­nung des Exi­stenz­mi­ni­mums sind die Richt­li­nien der Schwei­ze­ri­schen Kon­fe­renz für Sozi­al­hilfe.
Der Soziale Dienst hat den Auf­trag, die Sozi­al­hil­fe­emp­fän­ge­rIn­nen darin zu unter­stüt­zen, mög­lichst rasch ihre finan­zi­elle Unab­hän­gig­keit zu errei­chen.

Lei­stun­gen der Sozi­al­hilfe wer­den aus Steu­er­gel­dern finan­ziert und sind grund­sätz­lich rück­erstat­tungs­pflich­tig. Nach Been­di­gung der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung wird geprüft, ob die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse Rück­zah­lun­gen zulas­sen.

Frei­wil­lige Sozi­al­be­ra­tung

Jeder Ein­woh­ner der Gemeinde Kradolf-Schönenberg kann die Sozi­al­be­ra­tung in Anspruch neh­men. Die Bera­tung ist frei­wil­lig und unent­gelt­lich. In der per­söhn­li­chen Bera­tung wer­den anste­hende Pro­bleme geklärt und nach Lösun­gen gesucht.

Die Sozia­len Dien­ste unter­stüt­zen Sie haupt­säch­lich bei:

  • Bud­get­be­ra­tun­gen
  • Fra­gen betref­fend Sozi­al­ver­si­che­run­gen (AHV / IV, Ergän­zungs­lei­stung)
  • Ein­tritte / Über­tritte in Heime

Im Rah­men der Sozi­al­be­ra­tung wer­den auch frei­wil­lige Lohn­ver­wal­tun­gen ange­bo­ten.

Ali­men­ten­hilfe
Ali­men­ten­be­vor­schus­sung

Gemäss Sozi­al­hil­fe­ge­setz des Kan­tons Thur­gau haben Inha­be­rin­nen und Inha­ber der elter­li­chen Sorge Anspruch auf Bevor­schussung der Kin­de­ra­li­mente, wenn diese der Unter­halts­pflich­tige oder die Unter­halts­pflich­tige nicht recht­zei­tig und / oder unre­gel­mäs­sig aus­rich­tet. Die Vor­aus­set­zung zur Bevor­schus­sung ist ein voll­streck­ba­rer Unter­halts­ti­tel (rechts­kräf­ti­ges Gerichts­ur­teil oder behörd­lich geneh­mig­ter Unter­halts­ver­trag) und die Nicht­er­fül­lung der Unter­halts­pflicht.

Die Anspruchs­be­rech­ti­gung rich­tet sich nach dem Ein­kom­men und Ver­mö­gen des / der Anspruch­be­rech­tig­ten sowie des­sen Ehe- oder Kon­ku­bi­nats­part­ner. Die Berech­nung ist in der kan­to­na­len Gesetz­ge­bung fest­ge­legt. Rück­wir­kend wer­den keine Kin­de­ra­li­mente bevor­schusst.

Ali­men­ten­in­kasso

Gemäss Art. 291 ZGB besteht ein Anspruch auf unent­gelt­li­che Inkas­so­hilfe, wenn der Vater oder die Mut­ter ihrer Unter­halts­pflicht nicht nach­kom­men.

Es ist zu beach­ten, dass ledig­lich die Dienst­lei­stung kosten­los ist. All­fäl­lige Gebüh­ren und Gerichts­ko­sten müs­sen vom Gläu­bi­ger im Vor­aus sicher­ge­stellt wer­den.

Wei­ter­füh­rende Infor­ma­tio­nen zum Thema Sozi­al­we­sen