Alimentenbevorschussung

Gemäss Sozial­hil­fege­setz des Kan­tons Thur­gau haben Inhab­erin­nen und Inhab­er der elter­lichen Sorge Anspruch auf Bevor­schussung der Kinder­al­i­mente, wenn diese der Unter­halt­spflichtige oder die Unter­halt­spflichtige nicht rechtzeit­ig und / oder unregelmäs­sig aus­richtet. Die Voraus­set­zung zur Bevorschus­sung ist ein voll­streck­bar­er Unter­halt­sti­tel (recht­skräftiges Gericht­surteil oder behördlich genehmigter Unter­haltsver­trag) und die Nichter­fül­lung der Unter­halt­spflicht.

Die Anspruchs­berech­ti­gung richtet sich nach dem Einkom­men und Ver­mö­gen des / der Anspruch­berechtigten sowie dessen Ehe- oder Konku­bi­natspart­ner. Die Berech­nung ist in der kan­tonalen Geset­zge­bung fest­gelegt. Rück­wirk­end wer­den keine Kinder­al­i­mente bevorschusst.

Alimenteninkasso

Gemäss Art. 291 ZGB beste­ht ein Anspruch auf unent­geltliche Inkas­so­hil­fe, wenn der Vater oder die Mut­ter ihrer Unter­halt­spflicht nicht nachkom­men.

Es ist zu beacht­en, dass lediglich die Dien­stleis­tung kosten­los ist. Allfäl­lige Gebühren und Gericht­skosten müssen vom Gläu­biger im Voraus sichergestellt wer­den.

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