Ali­men­ten­be­vor­schus­sung

Gemäss Sozi­al­hil­fe­ge­setz des Kan­tons Thur­gau haben Inha­be­rin­nen und Inha­ber der elter­li­chen Sorge Anspruch auf Bevor­schussung der Kin­de­ra­li­mente, wenn diese der Unter­halts­pflich­tige oder die Unter­halts­pflich­tige nicht recht­zei­tig und / oder unre­gel­mäs­sig aus­rich­tet. Die Vor­aus­set­zung zur Bevor­schus­sung ist ein voll­streck­ba­rer Unter­halts­ti­tel (rechts­kräf­ti­ges Gerichts­ur­teil oder behörd­lich geneh­mig­ter Unter­halts­ver­trag) und die Nicht­er­fül­lung der Unter­halts­pflicht.

Die Anspruchs­be­rech­ti­gung rich­tet sich nach dem Ein­kom­men und Ver­mö­gen des / der Anspruch­be­rech­tig­ten sowie des­sen Ehe- oder Kon­ku­bi­nats­part­ner. Die Berech­nung ist in der kan­to­na­len Gesetz­ge­bung fest­ge­legt. Rück­wir­kend wer­den keine Kin­de­ra­li­mente bevor­schusst.

Ali­men­ten­in­kasso

Gemäss Art. 291 ZGB besteht ein Anspruch auf unent­gelt­li­che Inkas­so­hilfe, wenn der Vater oder die Mut­ter ihrer Unter­halts­pflicht nicht nach­kom­men.

Es ist zu beach­ten, dass ledig­lich die Dienst­lei­stung kosten­los ist. All­fäl­lige Gebüh­ren und Gerichts­ko­sten müs­sen vom Gläu­bi­ger im Vor­aus sicher­ge­stellt wer­den.

Diesen Artikel finden Sie auf folgender Seite