Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter des Kantons Thurgau
Merkblatt Hund (PDF, 232 KB)
Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde
Alle Hunde und alle Welpen müssen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt,
mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der AMICUS registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die Kennzeichnung wird von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen. Diese melden die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten direkt der AMICUS.
Meldepflicht an die Gemeinden sowie an die AMICUS
Wie bis anhin sind die Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser allfällige Mutationen mitzuteilen. Sie können uns die Meldung telefonisch (058 346 90 10) oder per E‑Mail m.berisha@pgks.ch mitteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der AMICUS telefonisch (0848 777 100) oder per E‑Mail info@amicus.ch zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AMICUS www.amicus.ch.
Hundesteuer
Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden ist für alle Hunde ab dem 5. Monat pro Kalenderjahr eine Hundesteuer zu entrichten. Dem HundehalterIn wird bis spätestens März des laufenden Jahres eine Rechnung der Hundesteuerbezugsstelle zugestellt.
Die Hundesteuer beträgt:
CHF 80.– für den ersten Hund
CHF 150.– für den zweiten Hund
CHF 160.– für jeden weiteren im gleichen Haushalt gehaltenen Hund
Vorschriften zur Hundehaltung im Kanton Thurgau
Die Vorschriften sowie sämtliche Bestimmungen über das Halten von Hunden sind im Kantonalen Hundegesetz ersichtlich www.veterinaeramt.tg.ch.