Infor­ma­tio­nen für Hun­de­hal­terin­nen und Hun­de­hal­ter des Kan­tons Thur­gau
Merk­blatt Hund  (PDF, 232 KB)

Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde

Alle Hunde und alle Welpen müssen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt,
mit einem Mikrochip gekennze­ich­net und in der Daten­bank der AMICUS reg­istri­ert sein. Hunde mit ein­er deut­lich les­baren Tätowierung müssen nicht neu gekennze­ich­net aber eben­falls reg­istri­ert wer­den. Die Kennze­ich­nung wird von den prak­tizieren­den Tierärztin­nen und Tierärzten vorgenom­men. Diese melden die mit der Kennze­ich­nung erhobe­nen Dat­en direkt der AMICUS.

Meldepflicht an die Gemeinden sowie an die AMICUS

Wie bis anhin sind die Hun­de­hal­terin­nen und Hun­de­hal­ter verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser allfäl­lige Muta­tio­nen mitzuteilen. Sie kön­nen uns die Mel­dung tele­fonisch (058 346 90 10) oder per E‑Mail m.berisha@pgks.ch mit­teilen. Namens- und Adressän­derun­gen, Hal­ter­wech­sel sowie der Tod des Hun­des sind zusät­zlich direkt der AMICUS tele­fonisch (0848 777 100) oder per E‑Mail info@amicus.ch zu melden. Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie auf der Home­page der AMICUS www.amicus.ch.

Hundesteuer

Gemäss Gesetz über das Hal­ten von Hun­den ist für alle Hunde ab dem 5. Monat pro Kalen­der­jahr eine Hun­des­teuer zu entricht­en. Dem Hun­de­hal­terIn wird bis spätestens März des laufend­en Jahres eine Rech­nung der Hun­des­teuer­bezugsstelle zugestellt.

Die Hun­des­teuer beträgt:
CHF  80.– für den ersten Hund
CHF 150.– für den zweit­en Hund
CHF 160.– für jeden weit­eren im gle­ichen Haushalt gehal­te­nen Hund

Vorschriften zur Hundehaltung im Kanton Thurgau

Die Vorschriften sowie sämtliche Bes­tim­mungen über das Hal­ten von Hun­den sind im Kan­tonalen Hun­dege­setz ersichtlich www.veterinaeramt.tg.ch.

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