Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.
Die Gemeindeversammlung beschliesst spätestens bis Ende Februar über den Voranschlag und den Steuerfuss (Budgetgemeinde) und bis spätestens dem 30. Juni über die Jahresrechnung (Rechnungsgemeinde). Weitere Gemeindeversammlungen werden durchgeführt, sofern die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel oder in der Gemeindeordnung bestimmter kleinerer Teil
der Stimmberechtigten sie schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, jedoch mindestens
14 Tage vor der Versammlung. Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemeindebehörde bekanntzugeben.