Die Gesamtheit der Stimm­berechtigten ist das ober­ste Organ der Gemeinde. Die Stimm­berechtigten äussern ihren Willen in der Gemein­de­v­er­samm­lung, soweit nicht die Urnen­ab­stim­mung oder Urnen­wahl vorgeschrieben ist.

Die Gemein­de­v­er­samm­lung beschliesst spätestens bis Ende Feb­ru­ar über den Voran­schlag und den Steuer­fuss (Bud­get­ge­meinde) und bis spätestens dem 30. Juni über die Jahres­rech­nung (Rech­nungs­ge­meinde). Weit­ere Gemein­de­v­er­samm­lun­gen wer­den durchge­führt, sofern die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fün­f­tel oder in der Gemein­de­ord­nung bes­timmter kleiner­er Teil
der Stimm­berechtigten sie schriftlich unter Angabe der Gründe ver­lan­gen.

Der Ver­sand der Ein­ladung zur Gemein­de­v­er­samm­lung erfol­gt nach den Vorschriften der Gemein­de­ord­nung, jedoch min­destens
14 Tage vor der Ver­samm­lung. Mit der Ein­ladung sind die Trak­tanden und in der Regel die Anträge der Gemein­de­be­hörde ­bekan­ntzugeben.

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