Für Beglaubi­gun­gen von Kopi­en erstellt das Ein­wohn­er­amt ab dem Orig­i­nal Kopi­en und beglaubigt diese. Für die Kopi­en­beglaubi­gung fall­en Gebühren gemäss Zif­fer 101.02 des Ver­wal­tungs­ge­bühren­re­gle­ments an.

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