Das Ver­bot gilt für das Ent­fachen von Feuer sowie das Weg­w­er­fen von bren­nen­den Stre­ich­hölz­ern oder Raucher­waren im Wald und inner­halb eines Radius von 50 Metern zum Wal­drand.

Weit­ere Infos unter: https://www.tg.ch/news.html/485/news/79331